SR xxx
vom xx xxxxxx xxxx
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8, 94, 97, 122 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV), in Abwesenheit einer Botschaft des Bundesrates, beschliesst:
Art. 1 Zweck | > Diskussion
1Dieses Gesetz bezweckt, ein sicheres, transparentes und vertrauenswürdiges Onlineumfeld zu gewährleisten, die Verbreitung illegaler Inhalte zu bekämpfen, die Meinungsäusserungsfreiheit zu schützen, die Verbreitung von Falschinformationen einzudämmen und demokratische Prozesse zu schützen.
2Es trägt zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte natürlicher und juristischer Personen bei, die die Dienste digitaler Plattformen nutzen. Es zielt insbesondere auch auf den Schutz Minderjähriger ab.
Art. 2 Begriffsbestimmungen | > Diskussion
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: a. Digitale Plattform: jeder Online-Hosting-Dienst, der Informationen speichert und der Öffentlichkeit zugänglich macht, insbesondere wenn er:
- i. auf der Klassifizierung oder Referenzierung von Inhalten, Gütern oder Dienstleistungen Dritter mittels Computeralgorithmen beruht;
- ii. darauf abzielt, mehrere Nutzer zum Verkauf oder Austausch von Gütern, Dienstleistungen oder Inhalten zusammenzubringen; b. Betreiber: natürliche oder juristische Person, die gewerbsmässig, entgeltlich oder unentgeltlich, über eine digitale Plattform einen Online-Dienst für die Öffentlichkeit anbietet; c. Nutzer: natürliche oder juristische Person, die Informationen auf einer digitalen Plattform teilt, verbreitet oder sucht; d. Rechtswidrige Inhalte: alle Informationen jeglicher Art (Text, Bild, Ton usw.), deren Veröffentlichung, Übermittlung, Verbreitung oder Speicherung durch eine digitale Plattform gegen geltendes Recht verstösst. e. Fake Account: Nutzerkonto einer Plattform, das ohne Zustimmung einer anderen Person deren Identität verwendet oder in anderer Weise ein Element der Täuschung enthält, das den Zielen dieses Gesetzes zuwiderläuft. f. Kommerzielle Werbung: kommerzielle Anzeige auf einer digitalen Plattform, die darauf abzielt, den Abschluss eines Rechtsgeschäfts über Waren oder Dienstleistungen zu fördern oder eine andere vom Werbenden gewünschte Wirkung zu erzielen, und zwar gegen Entgelt oder eine andere Gegenleistung oder zum Zwecke der Selbstdarstellung.
Art. 3 Geltungsbereich | > Diskussion
1Dieses Gesetz gilt für alle digitalen Plattformen, die von natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz genutzt werden, unabhängig vom Ort des Sitzes oder der Niederlassung des Betreibers der betreffenden digitalen Plattform.
2Digitale Plattformen, die nur von wenigen Nutzern genutzt werden, können vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen werden. Der Bundesrat legt diese Schwelle unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes fest.
Art. 4 Wahrung demokratischer Prozesse | > Diskussion
1Jede Person hat das Recht, auf einer digitalen Plattform Informationen frei zu teilen, zu verbreiten oder zu suchen, vorbehaltlich der Einschränkungen durch dieses Gesetz.
2Digitale Plattformen tragen dazu bei, alle Formen von Beeinträchtigungen der demokratischen Prozesse und der freien Meinungsbildung zu bekämpfen und den Zugang zu verlässlichen Informationen zu gewährleisten.
3Koordinierte Vorgehensweisen, die darauf abzielen, mithilfe von Bots oder Fake-Accounts irreführende oder falsche Informationen zu verbreiten oder Informationen künstlich zu verstärken, einschliesslich Desinformation, gelten als Beeinträchtigung demokratischer Prozesse oder der freien Meinungsbildung, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.
Art. 5 Unabhängigkeit vom Staat | > Diskussion
1Die Unabhängigkeit der digitalen Plattformen vom Staat wird gewährleistet.
2Der Staat verzichtet auf direkte Eingriffe in die auf digitalen Plattformen verfügbaren Informationen. Der Staat kann jedoch selbst auf digitalen Plattformen kommunizieren, insbesondere offizielle Informationen verbreiten, und in diesem Rahmen Massnahmen zur Bekämpfung von Desinformation ergreifen. Die in diesem Gesetz und anderen Gesetzen vorgesehenen rechtlichen Schritte bleiben ebenfalls vorbehalten.
Art. 6 Verbot illegaler Inhalte | > Diskussion
1Alle Informationen, die offline einen rechtswidrigen Inhalt darstellen, gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch online als rechtswidrige Inhalte.
2Aufgrund der Besonderheiten digitaler Plattformen, insbesondere hinsichtlich der Geschwindigkeit der Informationsverbreitung und des sehr grossen Empfängerkreises, können Inhalte, die offline rechtmässig sind, unter Umständen online als rechtswidrig angesehen werden.
3Die Betreiber digitaler Plattformen bekämpfen die Risiken der Verbreitung rechtswidriger Inhalte.
Art. 7 Ernennung, Organisation und Aufgaben | > Diskussion
1Die Vereinigte Bundesversammlung ernennt einen Eidgenössischen Digitalbeauftragten (Digitalbeauftragter; EDB.)
2Wählbar ist jede Person, die in auf eidgenössicher Ebene stimmberechtigt ist.
3Der Beauftragte ist dem Bundesamt für Justiz unterstellt und ist unabhängig.
Art. 8 Aufsicht und Empfehlungen | > Diskussion
1Der Beauftragte hat die Aufgabe, die ordnungsgemässe Anwendung dieses Gesetzes und aller Bundesvorschriften zum Schutz der Grund- und Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum zu überwachen. Der Beauftragte kann keinen direkten Einfluss auf die auf digitalen Plattformen veröffentlichten Inhalte nehmen, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen.
2Der Beauftragte nimmt Meldungen von Nutzern über mutmassliche Verstösse gegen dieses Gesetz auf einer digitalen Plattform entgegen. Zu diesem Zweck veröffentlicht er ein leicht verständliches und zugängliches Formular.
3Der Beauftragte kann jederzeit Empfehlungen zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Gesetzes abgeben, unabhängig davon, ob diese allgemeiner Natur sind oder sich auf eine bestimmte Situation beziehen.
4Der Beauftragte informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeiten und die Anwendung dieses Gesetzes durch die Betreiber, insbesondere durch die Veröffentlichung eines zweijährlichen Berichts. Im Rahmen der Ausarbeitung seines Berichts konsultiert er die wissenschaftlichen Kreise und die interessierten Organisationen der Zivilgesellschaft. Dieser Bericht wird der Bundesversammlung vorgelegt, die ihn erörtert und zur Kenntnis nimmt.
Art. 9 Zuständigkeiten bei Verstössen gegen das Gesetz | > Diskussion
1Werden Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt, kann der Beauftragte, nachdem er zuvor versucht hat, die Streitigkeit gütlich mit dem Betreiber beizulegen, die Änderung oder Löschung aller rechtswidrigen oder demokratiefeindlichen Inhalte anordnen. Er kann auch anordnen, dass diese Inhalte für alle Nutzer sichtbar gekennzeichnet oder mit einem Warnhinweis versehen werden.
2Der Beauftragte kann nach vorheriger Verwarnung auch die vorübergehende oder endgültige Sperrung des Kontos eines Nutzers anordnen. Die gleichen Möglichkeiten stehen dem Beauftragten bei Bots oder fake Accounts zu.
3Die Entscheidungen des Beauftragten nach den vorstehenden Absätzen können vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Sie unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Bundesverwaltungsverfahrens.
4Der Beauftragte kann bei Verdacht auf Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes die zuständige Zivil- oder Strafbehörde befassen. Er ist dann als Partei im Verfahren beteiligt. Er kann in den in Art. xx dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen Verwaltungsstrafen verhängen.
5Er ist auch befugt, gegen alle in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Verwaltungs-, Zivil- oder Strafentscheidungen beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.
6Der Beauftragte entscheidet über den Zugang zu Daten nach den Artikeln xx dieses Gesetzes. Das Verfahren ist kostenlos. Seine Entscheidungen können vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Bundesverwaltungsrechts.
Art. 10 Verwaltungsmassnahmen | > Diskussion
1Kommt ein Betreiber seiner Mitwirkungspflicht oder seiner Pflicht zur Gewährung des Zugangs zu Daten im Sinne dieses Gesetzes nicht nach, so kann der Beauftragte ein Untersuchungsverfahren einleiten. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens kann er insbesondere Folgendes anordnen: a. den Zugang zu allen erforderlichen Auskünften, Unterlagen, Daten oder Registern; b. den Zugang zu Räumlichkeiten und Einrichtungen; c. die Anhörung von Zeugen; d. die Einholung von Gutachten.
2Das Berufsgeheimnis bleibt gewahrt.
3Bei Nichtbefolgung kann er die in Art. xx dieses Gesetzes vorgesehenen Sanktionen verhängen.
Art. 11 Grundsatz | > Diskussion
1Die Betreiber digitaler Plattformen richten Verfahren zur Moderation von Inhalten ein, um zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes beizutragen.
2Die Verfahren zur Moderation von Inhalten können automatisiert sein. Sie dienen insbesondere dazu, rechtswidrige Inhalte und Informationen, die demokratische Prozesse beeinträchtigen oder die freie Meinungsbildung behindern, so weit wie möglich zu erkennen und zu identifizieren.
Art. 12 Massnahmen | > Diskussion
1Das vom Betreiber eingerichtete System zur Moderation von Inhalten wirkt sich auf die Verfügbarkeit, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit dieser Inhalte oder Informationen aus. Es verwendet Verfahren wie die Einschränkung der Sichtbarkeit oder Zugänglichkeit, die Herabstufung des betreffenden Inhalts oder dessen vollständige Entfernung.
2Das System zur Moderation von Inhalten kann diese Inhalte oder Informationen für alle Nutzer sichtbar kennzeichnen oder mit einem Warnhinweis versehen. Ein solches Verfahren wird insbesondere bei Inhalten oder Informationen angewendet, die offensichtlich Falschinformationen darstellen, die Nutzer irreführen oder demokratische Prozesse beeinträchtigen können.
3Betreiber von Online-Plattformen setzen nach vorheriger Abmahnung die Bereitstellung ihrer Dienste für Nutzer, die wiederholt offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellen, vorübergehend oder endgültig aus.
4Die Betreiber sehen darüber hinaus Massnahmen zur Identifizierung von Bots oder Fake-Accounts vor. Erforderlichenfalls nimmt der Betreiber das betreffende Konto offline oder löscht es.
5In jedem Fall begründet er die getroffene Massnahme gegenüber dem betroffenen Nutzer, räumt ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme ein und weist ihn auf die Möglichkeit hin, seine Rechte vor Gericht geltend zu machen.
Art. 13 Online-Sicherheit | > Diskussion
Die Betreiber ergreifen geeignete Massnahmen zur Bekämpfung von Verstössen gegen dieses Gesetz.
Art. 14 Meldung und elektronische Kontaktstelle | > Diskussion
1Die Betreiber richten Mechanismen ein, die es jedem Nutzer ermöglichen, ihnen das Vorhandensein von Informationen auf der digitalen Plattform zu melden, die er als rechtswidrige Inhalte oder als geeignet für die Beeinträchtigung demokratischer Prozesse ansieht. Ebenso muss jeder Nutzer die Möglichkeit haben, den Verdacht der Verwendung von Bots oder Fake-Accounts auf einer digitalen Plattform zu melden.
2Diese Mechanismen sind benutzerfreundlich und ermöglichen die elektronische Meldung über eine leicht erkennbare Kontaktstelle auf der digitalen Plattform. Sie umfassen ein standardisiertes Formular, mit dem die für die Bearbeitung der Meldung erforderlichen Informationen erfasst werden können.
3Verfügt der Betreiber über die Kontaktdaten der Person, die die Meldung gemacht hat, bestätigt er unverzüglich deren Eingang und hält sie über die getroffenen Massnahmen auf dem Laufenden.
Art. 15 Bearbeitung der Meldung und Massnahmen | > Diskussion
1Der Betreiber bearbeitet jede Meldung so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, und mit der gebotenen Sorgfalt. Wenn dies mit diesen Anforderungen vereinbar ist, kann die Bearbeitung der Meldungen ganz oder teilweise automatisiert erfolgen.
2Erweist sich die Meldung als begründet, ergreift der Betreiber so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, Massnahmen um den rechtswidrigen Zustand zu beheben. Wenn dies angemessen ist, gibt er vor dem Ergreifen von Massnahmen eine Vorwarnung an die betroffene Person heraus.
3Um den rechtswidrigen Zustand zu beheben, ergreift der Betreiber Massnahmen wie die Einschränkung der Sichtbarkeit oder Zugänglichkeit, die Herabstufung der betreffenden Inhalte oder deren vollständige Entfernung. Er kann diese Inhalte oder Informationen für alle Nutzer sichtbar mit einem Hinweis oder einer Warnung versehen.
4Er kann auch ein Benutzerkonto vorübergehend oder endgültig sperren oder löschen.
5In jedem Fall begründet er die getroffene Massnahme gegenüber dem betroffenen Nutzer, gibt ihm die Möglichkeit, räumt ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme ein und weist ihn auf die Möglichkeit hin, seine Rechte vor Gericht geltend zu machen.
6Bei Verdacht auf eine von Amts wegen zu verfolgender Straftat erstattet der Betreiber Anzeige bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
Art. 16 Meldung ohne weitere Massnahmen | > Diskussion
1Wenn ein Betreiber einer Meldung nicht nachgeht, informiert er die meldende Person so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden.
2Er begründet die Nichtvornahme von Massnahmen gegenüber der meldenden und der betroffenen Person, gibt ihr die Möglichkeit, eine persönliche und nicht automatisierte Antwort zu erhalten, und weist sie auf die Möglichkeit hin, zur Wahrung ihrer Rechte die Justizbehörde anzurufen.
Art. 17 Recht auf Gegendarstellung | > Diskussion
1Zusätzlich zu der durch die vorstehenden Bestimmungen geregelten Meldung hat jeder von einem Inhalt betroffene Nutzer ein Recht auf Gegendarstellung.
2Die Antwort muss prägnant sein und sich auf den Gegenstand des beanstandeten Inhalts beschränken, wobei das Format dem des beanstandeten Inhalts entsprechen muss. Sie wird dem Betreiber der betreffenden Plattform über die in Art. xx dieses Gesetzes festgelegte Kontaktstelle übermittelt.
2Der Betreiber veröffentlicht die Gegendarstellung so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung des Gegendarstellungsrechts durch den betroffenen Nutzer. Sie wird so veröffentlicht, dass sie die Öffentlichkeit erreicht, die von dem beanstandeten Inhalt Kenntnis erlangt hat. Die Gegendarstellung wird auf der betreffenden Plattform neben dem beanstandeten Inhalt veröffentlicht und muss systematisch gleichzeitig mit diesem sichtbar sein.
4Im Übrigen unterliegt das Recht auf Gegendarstellung den Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes gemäss dem Zivilgesetzbuch.
Art. 18 Aufbewahrung des beanstandeten Inhalts | > Diskussion
1Im Falle einer Meldung oder eines Antrags auf Gegendarstellung bewahrt der Betreiber den beanstandeten Inhalt und die damit zusammenhängenden Mitteilungen für einen Zeitraum von sechs Monaten auf.
2Die betroffenen Nutzer haben ein Recht auf Zugang zu diesen Daten. Bei Nichtbeantwortung oder Verweigerung der Übermittlung der Daten kann der Antragsteller den Beauftragten anrufen, der über das Recht auf Zugang zu den Daten des Antragstellers entscheidet. Der Betreiber speichert die betreffenden Daten während der gesamten Dauer des Verfahrens.
Art. 19 Gütliche Einigung und Rechtsmittelbelehrung | > Diskussion
1Wenn dies sinnvoll ist und mit seiner Zustimmung, bringt der Betreiber die Person, die die Meldung gemacht hat, und den Nutzer, dessen Inhalt gemeldet wurde, mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung der Streitigkeit in Kontakt.
2Bei anhaltender Uneinigkeit weist der Betreiber sie auf die Möglichkeit hin, zur Durchsetzung ihrer Rechte die Justizbehörde anzurufen.
Art. 20 Transparenz der Algorithmen und Parameter | > Diskussion
1Die Betreiber legen in einer für den Nutzer zugänglichen und sichtbaren Weise sowie in einer einfachen und verständlichen Sprache die Algorithmen oder Parameter dar, die für die Auswahl der Informationen und Inhalte verwendet werden, die ihm auf einer digitalen Plattform bereitgestellt werden.
2Diese Darstellung ermöglicht es jedem Nutzer, die wichtigsten Kriterien für die Auswahl der ihm auf der digitalen Plattform bereitgestellten Informationen und Inhalte sowie die relative Bedeutung (Gewichtung) dieser Kriterien zu verstehen.
3Die Betreiber stellen auf jeder Plattform eine Funktion bereit, mit der jeder Nutzer die wichtigsten Kriterien und deren Gewichtung für die Auswahl der Informationen und Inhalte auswählen kann. Insbesondere hat der Nutzer ein Recht auf Zugang zur Plattform ohne Auswahl oder Individualisierung der Inhalte.
Art. 21 Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und | > Diskussion
Erläuterungen für die Nutzer
1Die Betreiber veröffentlichen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den vier Landessprachen in einer für den Nutzer zugänglichen und sichtbaren Weise sowie in einer einfachen und verständlichen Sprache.
2Die Betreiber treffen besondere Vorkehrungen, um die Nutzer über ihre Rechte gemäss diesem Gesetz, insbesondere über das Mitteilungs- und Beschwerdeverfahren, zu informieren. Sie verwenden dazu grafische Elemente wie Symbole, Bilder oder Schemata, um die wichtigsten Mechanismen und Fristen zu veranschaulichen.
Art. 22 Zugang zu Daten | > Diskussion
1Die Betreiber gewährleisten den Zugang zu ihren Daten für Forschungszwecke von öffentlichem Interesse, die der Untersuchung systemischer Risiken im Zusammenhang mit digitalen Plattformen dienen.
2Dieser Zugang wird Wissenschaftlern, Organisationen der Zivilgesellschaft und Medien gewährt, die einen Antrag stellen, den öffentlichen Zweck ihrer Untersuchung nachweisen und die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten gewährleisten können. Der Bundesrat legt die Modalitäten fest.
3Handelt es sich um personenbezogene Daten, anonymisiert der Betreiber diese vor der Übermittlung.
4Die Daten werden dem Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen nach dem Gesuch übermittelt. Bei Gesuchen, die einen besonders grossen Datenumfang betreffen, kann diese Frist auf bis zu 90 Tage verlängert werden.
5Erfolgt innerhalb der Frist keine Antwort oder wird die Übermittlung der Daten verweigert, kann die gesuchstellende Person den Digitalbeauftragten anrufen, der über das Recht auf Zugang zu den Daten der gesuchstellenden Person entscheidet.
Art. 23 Verbot irreführender Schnittstellen | > Diskussion
Die Betreiber verbieten auf ihrer digitalen Plattform jede Form von irreführenden Schnittstellen (Dark Patterns), die die freie und informierte Entscheidung des Nutzers beeinträchtigen.
Art. 24 Mit künstlicher Intelligenz generierte Inhalte | > Diskussion
1Mit künstlicher Intelligenz generierte oder mit deren Hilfe erstellte Inhalte sind eindeutig als solche zu kennzeichnen und erkennbar zu machen, wenn sie irreführend sind.
2Jeder mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellte Inhalt, der irreführend ist, muss mit einem eindeutigen Hinweis „Erstellt durch KI“ oder einem ähnlichen Hinweis versehen sein. Dieser Hinweis muss für alle Nutzer bei jedem Aufruf des Inhalts leicht erkennbar sein.
3Die Betreiber ergreifen Massnahmen, um durch künstliche Intelligenz erstellte Inhalte zu erkennen. Bleibt eine vorherige Warnung an die Person, die den Inhalt verbreitet hat, ohne Wirkung, fügt der Betreiber den im vorstehenden Absatz vorgesehenen Hinweis so schnell wie möglich hinzu.
Art. 25 Spezifische Massnahmen in Bezug auf Werbung | > Diskussion
1Kommerzielle Werbung auf einer Online-Plattform muss eindeutig als solche gekennzeichnet sein, ebenso wie die Identität der natürlichen oder juristischen Person, in deren Auftrag die Werbung veröffentlicht wird.
2Die Betreiber legen den Nutzern der Plattformen die Gründe für die Auswahl der ihnen angezeigten Werbeinhalte dar.
3Alle auf den Plattformen verbreiteten kommerziellen Werbungen müssen gekennzeichnet und in frei zugänglichen öffentlichen Bibliotheken oder Archiven mit den oben genannten Informationen gesammelt und laufend aktualisiert werden.
4Kommerzielle Werbung, die auf einer Profilerstellung unter Verwendung personenbezogener Daten im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz beruht, ist verboten.
Art. 26 Spezifische Massnahmen zum Schutz Minderjähriger | > Diskussion
1Die auf digitalen Plattformen verfügbaren Informationen dürfen die körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung Minderjähriger nicht beeinträchtigen.
2Die Betreiber digitaler Plattformen treffen geeignete Massnahmen, damit Informationen, die die Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen könnten, von diesen nicht gehört oder gesehen werden, insbesondere durch: a. die Programmierung oder Bereitstellung zu bestimmten Zeiten; b. ein optisches oder akustisches Signal; c. Altersüberprüfungs-, Filter- oder Verschlüsselungssysteme; d. die Bereitstellung von Zugangskontroll- und Kindersicherungssystemen; e. die Bereitstellung von Benachrichtigungs- und Bewertungssystemen.
3Zu diesem Zweck richten die Betreiber ein Altersklassifizierungssystem ein, das je nach Art der Inhalte Zugangsbeschränkungen vorsieht.
4In jedem Fall haben Minderjährige unter 14 Jahren nur eingeschränkten Zugang zu digitalen Plattformen. Störende und ungeeignete Inhalte sind für sie unzugänglich, und der Einsatz von Algorithmen, die Suchtgefahr bergen, ist verboten.
5Der Bundesrat legt die Modalitäten einer anonymen Identifizierung fest, mit der die Einhaltung dieser Bestimmung gewährleistet werden kann.
Art. 27 Verpflichtung zur Bestellung einer Vertretung | > Diskussion
1Jeder Betreiber muss in der Schweiz eine juristische Person bestellen.
2Diese juristische Person muss die sich aus diesem Gesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Pflichten erfüllen und über ausreichende Mittel dazu verfügen. Als Vertreterin eines Betreibers kann sie gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes vor Gericht gezogen werden.
Art. 28 Definition | > Diskussion
1Als Betreiber sehr grosser Plattformen gelten diejenigen, die in der Verordnung (EU) 2022/2065 als solche definiert sind.
2Zusätzlich zu allen Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterliegen diese Betreiber den folgenden Verpflichtungen.
Art. 29 Risiken und Berichtspflicht | > Diskussion
1Betreiber sehr grosser Plattformen bewerten die mit ihrer Tätigkeit verbundenen systemischen Risiken, insbesondere die Risiken der Verbreitung illegaler Inhalte, der Beeinträchtigung demokratischer Prozesse, der Gefährdung der Gesundheit Minderjähriger und der Online-Gewalt, insbesondere Diskriminierung und Aufstachelung zum Hass.
2Sie ergreifen geeignete Massnahmen, um diese Risiken zu verringern, und überprüfen laufend die Wirksamkeit dieser Massnahmen und verbessern sie.
3Vor der Einführung einer neuen Plattform oder neuer Funktionen für eine bestehende Plattform führt der betreffende Betreiber eine spezifische Risikobewertung durch.
4Sie erstellen zuhanden des Digitalbeauftragten und der Öffentlichkeit einen jährlichen Bericht über die systemischen Risiken und die getroffenen Massnahmen. Dabei legen sie insbesondere Statistiken über die Meldungen und die daraufhin getroffenen Massnahmen vor. Der Bundesrat legt fest, welche Informationen in diesem Bericht enthalten sein müssen.
5Im Auftrag und auf Weisung des Beauftragten werden regelmässig Audits durch unabhängige Drittstellen durchgeführt. Dabei hat die mit dem Audit beauftragte Stelle gemäss Artikel xx dieses Gesetzes uneingeschränktes Recht auf Zugang zu den Daten.
Art. 30 Abgabe | > Diskussion
1Zur Finanzierung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, entrichten die Betreiber sehr grosser Plattformen eine jährliche Abgabe an den Bund.
2Die Abgabe muss die langfristige Deckung der Aufgaben des Beauftragten und der anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Verwaltungs- und Justizbehörden gewährleisten. Ein Teil der Abgabenerlöse kann zudem für Programme zur Prävention und Sensibilisierung für die mit digitalen Plattformen verbundenen Risiken verwendet werden.
3Der Bundesrat legt jedes Jahr die Höhe der Abgabe fest und bestimmt die Einzelheiten ihres Erhebungsmodus.
Art. 31 Wahl der Inhalte | > Diskussion
1Die Nutzerinnen und Nutzer haben das Recht, die Hauptkriterien und deren Gewichtung für die Auswahl der Informationen und Inhalte zu bestimmen.
2Die Nutzerinnen und Nutzer haben das Recht, die Gründe für die Auswahl der ihnen präsentierten Inhalte oder Werbeanzeigen zu erfahren.
Art. 32 Meldung und Recht auf Antwort innerhalb von 24 Stunden | > Diskussion
1Jede Nutzerin und jeder Nutzer hat das Recht, Inhalte zu melden, die sie oder er als rechtswidrig oder als geeignet erachtet, demokratische Prozesse zu beeinträchtigen.
2Der Nutzer, der eine Meldung gemacht hat, hat das Recht, dass seine Meldung so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, bearbeitet wird. Er hat das Recht, über die getroffenen Massnahmen oder die Gründe, die den Betreiber dazu veranlasst haben, keine Massnahmen zu ergreifen, informiert zu werden.
3Er kann seine Rechte durch die in diesem Gesetz und anderen anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend machen.
Art. 33 Nutzer, deren Inhalte betroffen sind | > Diskussion
1Jeder Nutzer, dessen Inhalte von einer Massnahme eines Betreibers betroffen sind, hat das Recht, die Gründe dafür zu erfahren. Er hat das Recht, innerhalb von 24 Stunden nach der Aufforderung des Betreibers eine personalisierte und nicht automatisierte Antwort zu erhalten.
2Er kann seine Rechte durch die in diesem Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Massnahmen und andere anwendbare gesetzliche Bestimmungen geltend machen.
Art. 34 Sonstige Rechte | > Diskussion
1Jeder Nutzer hat ein Recht auf Zugang zu den Daten gemäss Art. xx dieses Gesetzes und ein Recht auf Gegendarstellung gemäss Art. xx dieses Gesetzes.
2Alle durch andere Gesetze garantierten Rechte bleiben vorbehalten.
Art. 35 Grundsatz | > Diskussion
1Jede natürliche oder juristische Person, die durch unrechtmässige Inhalte auf einer digitalen Plattform geschädigt wird, sowie jeder Nutzer einer digitalen Plattform kann gegen den Betreiber dieser Plattform, vertreten durch seine Stelle in der Schweiz im Sinne von Art. xx dieses Gesetzes, vor Gericht klagen.
2Die geschädigte Person kann beim Gericht beantragen, eine rechtswidrige Beeinträchtigung zu verbieten, wenn sie unmittelbar bevorsteht, sie zu unterlassen, wenn sie noch andauert, oder ihre Rechtswidrigkeit festzustellen, wenn die durch sie verursachte Störung fortbesteht.
3Der Nutzer kann beim Richter beantragen, den Betreiber anzuweisen, einen von ihm geänderten oder gelöschten Inhalt wieder online zu stellen oder die Sperrung seines Nutzerkontos aufzuheben, wenn diese Änderung, Löschung oder Sperrung seine Rechte, insbesondere seine Meinungsfreiheit, ungerechtfertigt verletzt.
3Es gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts, insbesondere diejenigen über vorsorgliche Massnahmen.
Art. 36 Zivilrechtliche Haftung | > Diskussion
1Die geschädigte Person kann gegen den Betreiber auf Schadenersatz, Genugtuung und Herausgabe des Gewinns klagen. Der Betreiber haftet für Schäden, die durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung auf einer digitalen Plattform verursacht wurden, solidarisch mit der Person, die diese Beeinträchtigung verursacht oder dazu beigetragen hat.
2Hinsichtlich der Haftung des Betreibers wird ein Verschulden des Betreibers vermutet, wenn eine der in Art. xx ff. dieses Gesetzes vorgesehenen Pflichten verletzt wurde. Der Betreiber kann sich von seiner Haftung befreien, wenn er nachweist, dass die Verletzung nicht auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen ist und er unter den gegebenen Umständen mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt hat.
3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.
4Alle Schadenersatzansprüche, die dem Geschädigten nach dem Obligationenrecht oder anderen Bundesgesetzen oder öffentlich-rechtlichen kantonalen Gesetzen zustehen, bleiben vorbehalten.
Art. 37 Gerichtsstand | > Diskussion
Bei Streitigkeiten zwischen einer geschädigten Person oder einem Nutzer einerseits und einem Betreiber andererseits über einen Online-Inhalt ist der Gerichtsstand: a. der Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien, wenn die Klage von der geschädigten Person oder dem Nutzer erhoben wird; b. der Wohnsitz des Beklagten, wenn die Klage vom Betreiber erhoben wird.
Art. 38 Verletzung der Pflichten nach Kapitel 4 | > Diskussion
1Mit einer Busse von höchstens 500 000 Franken werden auf Antrag Privatpersonen bestraft, die vorsätzlich gegen die Pflichten nach Kapitel 4 dieses Gesetzes verstossen.
2Mit einer Busse von höchstens 500 000 Franken werden Privatpersonen bestraft, die vorsätzlich einer ihnen unter Androhung der in diesem Artikel vorgesehenen Strafe mitgeteilten Verfügung des Beauftragten oder einer Behörde nicht nachkommen.
3Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
4Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) sind auf Widerhandlungen in einem Unternehmen anwendbar.
5Wenn die Untersuchung bei nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen erfordert, die in keinem Verhältnis zur drohenden Strafe stehen oder wenn die strafbaren Personen nicht ermittelt werden können, kann die Behörde auf die Strafverfolgung verzichten. 6 VStrR unverhältnismässige Untersuchungsmassnahmen erforderlich würden oder wenn die nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen nicht ermittelt werden könnten, kann die Behörde auf die Strafverfolgung dieser Personen verzichten und an ihrer Stelle das Unternehmen zu einer Busse verurteilen (Art. 7 VStrR).
Art. 39 Sanktionen bei Nichtbefolgung | > Diskussion
1Der Beauftragte kann Entscheidungen über die Mitwirkungspflicht treffen und diese mit Sanktionen bei Nichtbefolgung verbinden.
2Der Beauftragte kann insbesondere: a. die Entscheidung mit der im vorstehenden Artikel vorgesehenen Strafe verbinden; b. eine Busse von höchstens 20'000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung vorsehen; c. die Vollstreckung der Verfügung durch einen Dritten anordnen, wenn dies zweckmässig ist.
Art. 40 Vollzug | > Diskussion
1Der Bundesrat erlässt die zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
2Er konsultiert den Beauftragten, die Kantone und die betroffenen Stellen.
Art. 41 Frist für die Gründung einer Stelle in der Schweiz | > Diskussion
Die Betreiber haben ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Jahr Zeit, um eine juristische Person im Sinne von Art. xx dieses Gesetzes zu gründen.
Art. 42 Referendum und Inkrafttreten | > Diskussion
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat legt das Datum des Inkrafttretens fest.
Art. 28g Abs. 1bis (neu) | > Diskussion
Jeder Nutzer, der von einem auf einer digitalen Plattform veröffentlichten Inhalt betroffen ist, hat ein Recht auf Gegendarstellung, das nach den Bestimmungen des Gesetzes über digitale Plattformen ausgeübt wird.